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   VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17   

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VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17 (https://dejure.org/2020,13676)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18.05.2020 - 6 K 905/17 (https://dejure.org/2020,13676)
VG Cottbus, Entscheidung vom 18. Mai 2020 - 6 K 905/17 (https://dejure.org/2020,13676)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Cottbus, 04.11.2019 - 4 K 1857/15

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17
    Dies könnte ungeachtet der Frage gelten, ob es sich insoweit bei einem Guthabenbescheid um einen Aufhebungsbescheid als actus contrarius gegenüber dem früheren Beitragszahler nach § 130 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, ein actus contrarius aber schon denklogisch nur dann in Betracht kommt, wenn der Adressat des (neuen) Bescheides oder dessen Gesamtrechtsvorgänger überhaupt je durch einen Bescheid veranlagt wurde (so VG Cottbus, Urteil vom 30.11.2018 - 4 K 20/16 - S. 3f. des E.A.; Urteil vom 4. November 2019 - 4 K 1857/15 -, Rn. 23; abweichend VG Potsdam, Urteil vom 31. Juli 2019 - 8 K 2894/16 -, juris, Rn. 17, wonach sich ein solcher "Guthabenbescheid" nicht dahin verstehen lasse, dass mit ihm der Erstbescheid konkludent aufgehoben werden solle, wenn dieser Bescheid als Rechtsgrundlage für die seinerzeit erfolgte Zahlung in der Berechnung genannt werde und dem Adressaten des Guthabenbescheides in dieser Berechnung nicht ein Erstattungsanspruch in Höhe des ursprünglichen Betrages zugeordnet werde, der mit dem auf ihr Grundstück entfallenden Beitrag verrechnet werde, zu Gunsten des neuen Eigentümers vielmehr nur der bereits auf das Grundstück bereits erbrachte Herstellungsbeitrag angerechnet werde; es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte auf den Erstbescheid, der für ihn den Grund dafür darstelle, den seinerzeit vereinnahmten Beitrag behalten zu dürfen, durch dessen konkludente Aufhebung verzichten sollte).

    Ungeachtet der Frage nach der Berechtigung des Beklagten, Guthabenbescheide gegenüber Eigentümern zu erlassen, die nie einen Erstbescheid erhalten und etwas gezahlt haben, fehlt es solchen Eigentümern, wie dem Kläger, in einer - hier möglicherweise ursprünglich verfolgten - Verpflichtungssituation, in der auf ein höheres Guthaben geklagt wird, offenkundig an einem möglichen Anspruch auf ein höheres "Guthaben", da nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt allein derjenige ist, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 - 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; zu einer solchen Konstellation auch VG Cottbus, Urteil vom 4. November 2019, a.a.O., wenngleich bereits von der mangelnden Berechtigung des Beklagten, einen solchen Guthabenbescheid gegenüber dem neuen Eigentümer zu erlassen, ausgehend) und in einer - wie hier - Anfechtungssituation an einer möglichen Rechtsverletzung durch einen Guthabenbescheid, der dem neuen Eigentümer gegenüber zwar möglicherweise zu Unrecht erlassen wurde, der diesem gegenüber aber insoweit ausschließlich begünstigend ist, als darin lediglich ein Guthaben (oder aus Sicht der Bescheidlage gewendet: ein "negativer Beitrag") festgesetzt wird, das bzw. der ihm überhaupt nicht zusteht, und eine erneute, den neuen Eigentümer belastende Beitragsfestsetzung (eines "positiven" Beitrages) gemäß § 8 KAG gerade nicht erfolgt (ebenso im letzteren Sinne etwa VG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 K 971/15 -, S. 4 des E.A.; Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2018 - 4 K 851/15 -, S. 4 f. des E.A.; Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 K 1190/15 -, S. 4 des E.A.).

  • VG Potsdam, 31.07.2019 - 8 K 2894/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17
    Dies könnte ungeachtet der Frage gelten, ob es sich insoweit bei einem Guthabenbescheid um einen Aufhebungsbescheid als actus contrarius gegenüber dem früheren Beitragszahler nach § 130 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, ein actus contrarius aber schon denklogisch nur dann in Betracht kommt, wenn der Adressat des (neuen) Bescheides oder dessen Gesamtrechtsvorgänger überhaupt je durch einen Bescheid veranlagt wurde (so VG Cottbus, Urteil vom 30.11.2018 - 4 K 20/16 - S. 3f. des E.A.; Urteil vom 4. November 2019 - 4 K 1857/15 -, Rn. 23; abweichend VG Potsdam, Urteil vom 31. Juli 2019 - 8 K 2894/16 -, juris, Rn. 17, wonach sich ein solcher "Guthabenbescheid" nicht dahin verstehen lasse, dass mit ihm der Erstbescheid konkludent aufgehoben werden solle, wenn dieser Bescheid als Rechtsgrundlage für die seinerzeit erfolgte Zahlung in der Berechnung genannt werde und dem Adressaten des Guthabenbescheides in dieser Berechnung nicht ein Erstattungsanspruch in Höhe des ursprünglichen Betrages zugeordnet werde, der mit dem auf ihr Grundstück entfallenden Beitrag verrechnet werde, zu Gunsten des neuen Eigentümers vielmehr nur der bereits auf das Grundstück bereits erbrachte Herstellungsbeitrag angerechnet werde; es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte auf den Erstbescheid, der für ihn den Grund dafür darstelle, den seinerzeit vereinnahmten Beitrag behalten zu dürfen, durch dessen konkludente Aufhebung verzichten sollte).

    Soweit das VG Potsdam in seinem Urteil vom 31. Juli 2019 (a.a.O., juris, Rn. 17 ff.) für den Fall einer Klage gegen einen Nacherhebungsbescheid, der lediglich ein Guthaben zugunsten des neuen Eigentümers festsetzte, davon ausging, dass die Klage zwar nicht bereits mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wohl aber - unbeschadet einer Rechtswidrigkeit - mangels Rechtsverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet sei, folgt die Kammer dem - abgesehen davon, dass sich hierdurch am Nichterfolg der vorliegenden Klage nichts ändern würde - für den vorliegenden Fall nicht.

  • VG Cottbus, 11.02.2020 - 6 K 2979/17
    Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17
    Dies gilt ungeachtet der Frage, ob insoweit selbst bei einem zwischenzeitlichen Eigentumswechsel ein Nacherhebungsbescheid stets an denjenigen zu richten ist, dem auch der erste, den Beitrag nicht voll ausschöpfende Bescheid bekannt gegeben worden ist, das heißt an denjenigen, der bei Bekanntgabe des ersten Heranziehungsbescheides tatsächlich Grundstückseigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger war und zwar selbst dann, wenn die sachliche Beitragspflicht erst nach der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 9 B 21.09 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 S 9.14 -, juris Rn. 13 sowie das auf Hinweis der Kammer vom Klägervertreter in Bezug genommene Urteil des VG Cottbus vom 13. September 2019 - 4 K 2214/16 -, juris Rn. 20 ff.; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 31a) oder ob die vorstehend wiedergegebene Auffassung zumindest dann nicht gelten kann, wenn der Eigentumswechsel - so wie hier mit Blick darauf, dass die sachliche Beitragsplicht nicht vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 22. April 2015 am 18. Oktober 2012 als erster wirksamer Beitragssatzung des Verbandes (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris ; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 6 L 289/19 -, juris) entstehen konnte, der Fall - bereits vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgt ist, wenn also zwischen der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer bzw. sonstigen Beitragspflichtigen und dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht herbeiführenden Ereignis ein Wechsel im Eigentum an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, juris Rn. 86; Urteil vom 30. Mai 2012 - 4 L 226/11 -, juris Rn. 39 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris).
  • VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 849/17

    Schmutzwasserbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17
    Ungeachtet der Frage nach der Berechtigung des Beklagten, Guthabenbescheide gegenüber Eigentümern zu erlassen, die nie einen Erstbescheid erhalten und etwas gezahlt haben, fehlt es solchen Eigentümern, wie dem Kläger, in einer - hier möglicherweise ursprünglich verfolgten - Verpflichtungssituation, in der auf ein höheres Guthaben geklagt wird, offenkundig an einem möglichen Anspruch auf ein höheres "Guthaben", da nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt allein derjenige ist, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 - 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; zu einer solchen Konstellation auch VG Cottbus, Urteil vom 4. November 2019, a.a.O., wenngleich bereits von der mangelnden Berechtigung des Beklagten, einen solchen Guthabenbescheid gegenüber dem neuen Eigentümer zu erlassen, ausgehend) und in einer - wie hier - Anfechtungssituation an einer möglichen Rechtsverletzung durch einen Guthabenbescheid, der dem neuen Eigentümer gegenüber zwar möglicherweise zu Unrecht erlassen wurde, der diesem gegenüber aber insoweit ausschließlich begünstigend ist, als darin lediglich ein Guthaben (oder aus Sicht der Bescheidlage gewendet: ein "negativer Beitrag") festgesetzt wird, das bzw. der ihm überhaupt nicht zusteht, und eine erneute, den neuen Eigentümer belastende Beitragsfestsetzung (eines "positiven" Beitrages) gemäß § 8 KAG gerade nicht erfolgt (ebenso im letzteren Sinne etwa VG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 K 971/15 -, S. 4 des E.A.; Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2018 - 4 K 851/15 -, S. 4 f. des E.A.; Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 K 1190/15 -, S. 4 des E.A.).
  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

    Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17
    Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, ohne dass diese eine Grenze für die Auslegung darstellt, und dessen objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rz. 17; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12 -, juris, Rz. 27; Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rz. 14, jew. m.w.N.).
  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 C 23.97

    Teilungsgenehmigung; Negativattest; Teilungskauf; Widerspruchsbefugnis;

    Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17
    Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung scheidet etwa dann von vornherein aus, wenn es sich bei dem angegriffenen Bescheid um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 C 23/97 - NVwZ 2000, 195 ff.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17
    Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, ohne dass diese eine Grenze für die Auslegung darstellt, und dessen objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rz. 17; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12 -, juris, Rz. 27; Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rz. 14, jew. m.w.N.).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17
    Diese Klagebefugnis fehlt (nur) dann, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, st. Rspr., vgl. Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 7.93 -, juris, Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09

    Anschlussbeitragserhebung; Verteilungsmaßstab; Bekanntmachung der

    Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17
    Dies gilt ungeachtet der Frage, ob insoweit selbst bei einem zwischenzeitlichen Eigentumswechsel ein Nacherhebungsbescheid stets an denjenigen zu richten ist, dem auch der erste, den Beitrag nicht voll ausschöpfende Bescheid bekannt gegeben worden ist, das heißt an denjenigen, der bei Bekanntgabe des ersten Heranziehungsbescheides tatsächlich Grundstückseigentümer oder sonstiger Beitragspflichtiger war und zwar selbst dann, wenn die sachliche Beitragspflicht erst nach der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 9 B 21.09 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 S 9.14 -, juris Rn. 13 sowie das auf Hinweis der Kammer vom Klägervertreter in Bezug genommene Urteil des VG Cottbus vom 13. September 2019 - 4 K 2214/16 -, juris Rn. 20 ff.; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 31a) oder ob die vorstehend wiedergegebene Auffassung zumindest dann nicht gelten kann, wenn der Eigentumswechsel - so wie hier mit Blick darauf, dass die sachliche Beitragsplicht nicht vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 22. April 2015 am 18. Oktober 2012 als erster wirksamer Beitragssatzung des Verbandes (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris ; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 6 L 289/19 -, juris) entstehen konnte, der Fall - bereits vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgt ist, wenn also zwischen der Bekanntgabe des Bescheides an den Voreigentümer bzw. sonstigen Beitragspflichtigen und dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht herbeiführenden Ereignis ein Wechsel im Eigentum an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, juris Rn. 86; Urteil vom 30. Mai 2012 - 4 L 226/11 -, juris Rn. 39 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris).
  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17
    Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, ohne dass diese eine Grenze für die Auslegung darstellt, und dessen objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rz. 17; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46/12 -, juris, Rz. 27; Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris, Rz. 14, jew. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14

    Anschlussbeitrag; persönliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags;

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 13.09.2019 - 4 K 2214/16

    Verbindlichkeit eines bestandskräftigen, nicht richtigen

  • VG Trier, 04.05.2015 - 6 K 1553/14
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 9 B 21.09

    Persönliche Beitragspflicht; sachliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des

  • BVerwG, 19.10.1994 - 11 C 7.93

    Anforderungen an die Durchführung eines verbundenen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2012 - 4 L 226/11

    Heranziehung zum Abwasserbeitrag; Entstehen der persönlichen Beitragspflicht bei

  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 17.03.2022 - 6 K 1617/18

    Eigentumswechsel und die Erstattung eines Kanalanschlussbeitrages

    Der Leistende bestimmt im Sinne einer Tilgungsbestimmung selbst, auf wessen oder auf welche Schuld er leisten möchte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - VII R 22/15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 15. November 2005 - VII R 16/05 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 -, juris Rn. 9; zum Beitragsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 ZKO 196/07 -, juris; ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 - 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 18. Mai 2020 - 6 K 905/17 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 25. März 2021 - 6 K 1121/18 -, juris, Rn. 30 ff., 43).
  • VG Cottbus, 31.03.2022 - 6 K 341/19
    Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - VII R 22/15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 15. November 2005 - VII R 16/05 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 -, juris Rn. 9; zum Beitragsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 ZKO 196/07 -, juris; ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 - 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 18. Mai 2020 - 6 K 905/17 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 25. März 2021 - 6 K 1121/18 -, juris, Rn. 30 ff., 43; Urteil vom 17. März 2022 - 6 K 1617/18-, juris, Rn. 41 ff.).
  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 6 K 659/20
    Der Leistende bestimmt im Sinne einer Tilgungsbestimmung selbst, auf wessen oder auf welche Schuld er leisten möchte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - VII R 22/15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 15. November 2005 - VII R 16/05 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 -, juris Rn. 9; zum Beitragsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 ZKO 196/07 -, juris; ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 - 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 18. Mai 2020 - 6 K 905/17 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 25. März 2021 - 6 K 1121/18 -, juris, Rn. 30 ff., 43).
  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 6 K 1723/20
    Der Leistende bestimmt im Sinne einer Tilgungsbestimmung selbst, auf wessen oder auf welche Schuld er leisten möchte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - VII R 22/15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 15. November 2005 - VII R 16/05 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 -, juris Rn. 9; zum Beitragsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 ZKO 196/07 -, juris; ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 - 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 18. Mai 2020 - 6 K 905/17 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 25. März 2021 - 6 K 1121/18 -, juris, Rn. 30 ff., 43).
  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1112/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Es kommt also nur darauf an, wessen (vermeintliche) Abgabenschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der abgabenerhebenden Behörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - VII R 22/15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 15. November 2005 - VII R 16/05 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 -, juris Rn. 9; zum Beitragsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 ZKO 196/07 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 - 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 18. Mai 2020 - 6 K 905/17 -, juris, Rn. 18).
  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1511/18
    Es kommt also nur darauf an, wessen (vermeintliche) Abgabenschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der abgabenerhebenden Behörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - VII R 22/15 -, juris Rn. 8; Urteil vom 15. November 2005 - VII R 16/05 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. August 2001 - VII R 94/99 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 -, juris Rn. 9; zum Beitragsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 ZKO 196/07 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 - 6 K 849/17 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 18. Mai 2020 - 6 K 905/17 -, juris, Rn. 18).
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